AGB

FFS Fertigung FASING-Schwarz GmbH -Holzkoppelweg 16 – 24118 Kiel
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FFS Fertigung FASING-Schwarz GmbH, Kiel den 01.12.2021

I. Geltung

Die nachstehenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die wir im Geschäftsverkehr abschließen, insbesondere für die Herstellung und Lieferung unserer Produkte. Anders lautende AGB oder EKB unserer Geschäftspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis anders lautender AGB oder EKB unserer Geschäftspartner unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte mit unserem Geschäftspartner. Unsere AGB gelten auch dann, wenn unser Geschäftspartner bei der Begründung des Vertrages auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.

II. Prospekte, Angebote, Angaben, Stornierungen

1. Wir halten uns an unsere Angebote 8 Wochen gebunden. Maßgebend ist das Datum unseres Angebotes.
2. Sofern wir Preise und Konditionen weitergeben, sind diese Angaben freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
3. Die in unseren Prospekten, Webseite und Leistungsbeschreibungen aller Art gemachten Angaben sind unverbindlich und enthalten Toleranzen. Maße, Gewichte und andere Kennzahlen unserer Liefergegenstände werden erst dann verbindlich, wenn wir sie in den Vertrag ausdrücklich einbezogen haben. Unsere Geschäftspartner erkennen mit Abschluss des Vertrages an, dass sie sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über den genauen Inhalt unserer Leistung unterrichtet haben. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder andere Irrtümer in den von uns vorgelegten Unterlagen bleiben unverbindlich. Im Übrigen verpflichten uns nachgewiesene Irrtümer, insbesondere Schreib-, Druck- und Rechenfehler auch dann nicht zur Ausführung unserer Leistung, wenn sie unserem Vertragspartner nicht bekannt gewesen sind. Einer Besonderen Anfechtung bedarf es nicht.
4. Sofern wir Leistungsanforderungen bestimmen oder zusagen, sind diese verbindlich.
5. Verbindlich zustande kommende Verträge können durch unsere Kunden nicht einseitig storniert werden. Sollte das dennoch gesehen, steht uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Nettoauftrages zuzüglich Umsatzsteuer als Vertragsstrafe zu. Uns bleibt es vorbehalten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend zu machen, wenn der Schaden höher ist. Sofern wir bereits verbindliche Bestellungen für Material oder Fremdaufträge zur Erfüllung unserer Leistung abgegeben haben, hat unser Vertragspartner uns die Vergütung von der Hand zu halten, sofern wir nicht bereit finden, die Drittlieferung abzunehmen. Im Falle der Geltendmachung der Vertragsstrafe ist unserem Geschäftspartner das Recht eingeräumt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir erklären uns in solchen Fällen bereit, die Vertragsstrafe nach unserem billigen Ermessen zu reduzieren.

III. Eigentums-und Urheberrecht an Unterlagen und Modellen

1. An Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Diagrammen, Herstellungsvorschriften, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, sowie Marken, die wir unserem Geschäftspartner im Zuge der Vertragsanbahnung und Vertragsführung überlassen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, soweit sie urheberrechtsfähig sind. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind unverzüglich von unserem Geschäftspartner an uns zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder Auftrag abgewickelt ist.
2. Soweit wir Modelle oder Werkstücke erhalten, sind diese kostenfrei zu übergeben. Uns entstehende Kosten, auch Beschaffung solcher Gegenstände, werden uns erstattet. Kosten für Instandhaltung und Angedrungenen trägt unser Kunde, der auch für die technische Konstruktion und Qualität einsteht. Er behält das Eigentum, soweit es nicht ausdrücklich an uns übertragen wird. Auf unsere Aufforderung ist der Gegenstand innerhalb angemessener Frist von unserem Betrieb abzuholen. Abholungskosten übernimmt unser Kunde.

IV. Leitungs- bzw. Erfüllungsort; Leitungs-bzw. Lieferfristen, höherer Gewalt

1. Wir liefern grundsätzlich ab Werk Kiel. Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist unser Werk Kiel.
2. Leistungs- bzw. Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich bestätigt haben. Der Lauf dieser Fristen beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen und von unserem Geschäftspartner zu liefernden Unterlagen, insbesondere aktuelle und gültige Zeichnungen, Muster, Genehmigungen und Freigaben, vollständig vorliegen haben.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, eine vereinbarte Leitungs-bzw. Lieferfrist zu verlängern. Die Verlängerung beinhaltet die Dauer des Ereignisses höher Gewalt und die Zeit, die erforderlich ist, um die den Arbeitsablauf beinhaltenden Folgen zu beseitigen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Einhaltung der vereinbarten Leitungs- und Lieferfrist ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Feuer, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Rohstoffmangel, Energieknappheit, Störungen des Betriebes oder des Transportes einschließlich Streik und Aussperrung, innere Unruhen oder Notstandsituationen, gleich ob solche Störungen bei uns selbst oder bei unseren Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eintreten.

V. Abnahme, Gefahrenübergang

1. Unsere Geschäftspartner hat das Recht, die Ware in unserem Werk auf eigne Kosten zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist.
2. Erfolgt keine Abnahme oder Abholung durch den Geschäftspartner, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Geschäftspartners zu versenden oder einzulagern.
3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Ihrer Abholung durch unseren Geschäftspartner, mit ihrer Versendung auf Weisung unseres Geschäftspartners oder, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen, nach Versendung durch uns oder Einlagerung durch uns auf unseren Geschäftspartner über.4.Werden Rahmenverträge nicht Abgenommen oder Verfallen, so stellen wir unserem Vertragspartner diesen Rahmenvertrag komplett in Rechnung.

VI. Verpackung, Versand

1. Die Verpackung der gefertigten Ware wird von uns nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten des Geschäftspartners durchgeführt. Eine Rücknahme des Verpackungsmaterials erfolgt nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Wir die Ware von uns auf Weisung des Geschäftspartners zum Versand gebracht und durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet entgegengenommen
2. Soweit der Geschäftspartner die von uns gefertigte Ware nicht selbst abholt, bzw. abholen lässt, führen wir die Versendung der Ware nach pflichtgemäßem Ermessen auf seine Kosten durch. Hierbei gewähren wir nicht, die billigste Art der Versendung gewählt zu haben.

VII. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie gelten ab Leistungs-bzw. Erfüllungsort ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, Gebühren und weitere mit der Versendung und Übergabe der Ware verbundenen Kosten und Steuern, insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Ausfuhrumsatzsteuer. Im Falle von Bauleistungen ist unsere Vertragspartner verpflichtet, uns eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach §48ff. EstG. einzureichen.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kommt unser Geschäftspartner mit der Zahlung in Verzug.
4. Skonto oder ein anderes Zahlungsziel muss der Kunde vorher mit uns vereinbaren.
5. In Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Restforderung mit 5% jährlich über den Basiszinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Sofern wir höhere Verzugszinsen gegenüber unserer Bank zahlen, sind wir auch berechtigt, diese höheren Verzugszinsen gegenüber unserm Geschäftspartner geltend zu machen.
6. Aufrechnungen gegen unsere Ansprüche sind nur mit unbestrittenen oder rechts kräftigen Ansprüchen zulässig. Ansonsten ist eine Aufrechnung unzulässig. Vorstehendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir halten uns das Eigentum an sämtlichen, von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Geschäftspartner gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Vollständige Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn unsere Forderung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit des Zahlenden oder der Zahlstelle zu unserer freien Verfügung erfüllt ist.
2. Unser Geschäftspartner darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen. Die Verarbeitung oder ́Veräußerung ist unzulässig, wenn sich unser Geschäftspartner uns gegenüber im Verzug befinde. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Sofern die unserem Eigentum stehende Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet oder umgebildet wird, erfolgt dies für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Geschäftspartners an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Geschäftspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum von uns unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt unser Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unserem Geschäftspartner widerruflich, die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn unser Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird unser Geschäftspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. Er ist auch jederzeit auskunftspflichtig über die abgetretenen Forderungen und wird uns auf unser Verlangen unverzüglich sämtliche zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritter erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Geschäftspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung von Herausgabeansprüchen unseres Geschäftspartners gegen Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
4. Hinweis auf der gesamten Rechnungskette: Es gelten ausschließlich die aktuellen AGB ́s sowie unsere Ergänzungen.

IX. Haftung für Mängel an unseren Leistungen

1. Für alle Mangelfreiheit unserer Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften und -fristen.
2. Unsere Geschäftspartner sind jedoch verpflichtet, die von uns gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich zu überprüfen und zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe.
3. Unser Geschäftspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Beseitigung der Mängel) einzuräumen. Wenn es für unseren Geschäftspartner nicht mehr zumutbar ist. Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, ist er zur Minderung berechtigt, ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages aufgrund der vorliegenden Mängel für unseren Geschäftspartner nicht mehr zumutbar ist.
4. Wir haften nicht bei Mängeln, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Wir haften auch nicht für verdeckte Mängel durch Lufteinschlüsse (Lunker), Maß- oder Beschaffenheitsfehler, falsche Zeichnungen oder Index. Dieser Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn wir das Auftreten der Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
5. Für die Lagerfähigkeit der von uns bearbeitenden Produkte übernehmen wir keine Gewähr, insbesondere nicht für die Lagerung von Graugussteilen und anderen Stahlsorten.
6. Wir haften nicht für Folgeschäden. Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, geeignete Prüfmethoden anzuwenden, um die weitere Ver oder Bearbeitung unserer Produkte Mängel und schadenfrei zu garantieren.

X. Gesamthaftung

1. Ansprüche unserer Geschäftspartner auf Schadensersatz aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsgründe sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt auch nicht für die Fälle, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden aus privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, unseren Geschäftspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. In allen Fällen dieser Haftung ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf unser versicherbares Risiko, soweit diese Beschränkung zulässig ist.

XI. Veränderung der Vermögenslage

Sollte uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage unserer Geschäftspartner schließen lassen oder sollte unser Geschäftspartner den von uns gefertigten und/oder gelieferten Gegenstand des Vertrages an Dritte weiter liefern, sind wir berechtigt, Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen. Unser Geschäftspartner ist berechtigt, die Sicherheit durch Bankbürgschaft eines Steuerbürgen zugelassenen Bankinstitutes zu erbringen.

XII. Allgemeines

1. Der Rechtsbezeichnung zwischen uns und unserem Geschäftspartner richten sich ausschließlich nach dem deutschen Recht.
2. Änderungen unserer Verträge sind nur schriftlich zulässig. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
3. Gerichtsstand ist Kiel, soweit die Vereinbarung in zulässiger Weise getroffen werden kann.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder ergänzungsbedürftige Bestimmung soll durch eine wirksame oder ergänzende Regelung ersetzt werden, die dem von uns gewünschten Regelungsinhalt so nah wie möglich kommt und nicht unwirksam oder ergänzungsbedürftig ist.

Kiel, den 30.03.2020
Ergänzungen zu den AGB ́s:

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.

Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Pforzheim.

Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt –insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware –ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK AG, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die AKTIVBANK AG übertragen.
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunde ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegen an

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